Londoner Schuldenabkommen

Das Londoner Schuldenabkommen ist ein 1953 geschlossener Vertrag zwischen Westdeutschland und seinen Gläubigern, von denen die ehemaligen Westalliierten USA und Großbritannien die Wichtigsten waren.

Das Abkommen regelte sowohl das weitere Verfahren in Bezug auf die Vorkriegsschulden als auch auf neu entstandene Schulden aus der Wiederaufbauhilfe der Nachkriegszeit. Bereits bis 1932 waren Deutschland aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise 110 Milliarden Mark an Reparationszahlungen aus dem Versailler Vertrag erlassen worden. Allerdings stand nach dem Zweiten Weltkrieg noch die Bedienung der vor 1932 aufgenommenen Kredite zur Begleichung der bis dahin fälligen Reparationen aus. Weil das nationalsozialistische Deutschland keinerlei Zahlungsverpflichtungen nachgekommen war, entstanden über Zins und Zinseszins Forderungen von 13,5 Milliarden Mark zu denen neue Kriegsschulden in Höhe von über 15 Milliarden Mark hinzukamen.

In London wurde 1952/53 also über 29,7 Milliarden Mark Gesamtforderungen verhandelt. Diese wurden, vor allem auf Betreiben der US-amerikanischen Verhandlungsführer hin, zu rund 14 Milliarden Mark zusammengestrichen. Das entspricht einem Erlass von gut 50 Prozent. Die verbleibenden Schulden wurden zinsgünstig umgeschuldet. Zinsen für die Nichtbedienung durch die Nazi-Diktatur wurden nicht berechnet.

Neben der quantitativen Dimension, sind auch drei qualitative Eigenschaften interessant:

  • Erstens sollte der Schuldendienst nicht durch Rückgriff auf die Reserven oder durch neue Kreditaufnahme finanziert werden, sondern nur aus laufenden Überschüssen. Entsprechend sah das Abkommen die Möglichkeit vor, den Schuldendienst auszusetzen, wenn die Bundesrepublik keine Handelsbilanzüberschüsse erzielte.
  • Zweitens wurden alle Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren geregelt, und im Grundsatz auch gleich behandelt.
  • Drittens war bei Streitigkeiten über die Auslegung des Abkommens ein eigens geschaffener Schiedsgerichtshof zu befragen. Das Londoner Schuldenabkommen kann daher als wichtiger Referenzpunkt für die Wirksamkeit von entschlossenem Handeln in Bezug auf Schuldenerlässe und die Ermöglichung von Wirtschaftsentwicklung gelten.

Dabei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die politische Situation ihren Anteil zu der Bereitschaft der Alliierten, auf die Hälfte ihrer Forderungen zu verzichten, beitrug. Dieser Schuldenerlass hatte entscheidende Auswirkung auf den Wiederaufbau Westdeutschlands. So wurde der Erlass eines Teils der privaten Verschuldung deutscher Unternehmen dazu genutzt, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (kurz KfW) zu gründen, die bis heute verschiedene Projekte fördert. Bemerkenswert ist jedoch vor allem, dass die Bundesrepublik 1958, also nachdem das Abkommen seine Wirkung entfaltet hatte, eine Schuldenquote von gerade einmal 6,2 Prozent aufwies; mehr noch, dass die Entlastung ausgesprochen wurde, als diese Quote bei grade einmal 21,2 Prozent lag. Heute liegt der im Rahmen der von der EU vereinbarten Maastricht-Kriterien festgelegte Grenzwert für die Tragfähigkeit von Schulden mit 60 Prozent deutlich höher.

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